Rechtliche Hinweise

Die SecCrest GmbH (Unternehmen) bietet Investoren (Anleger) eine Direktinvestition an (invitatio ad offerendum). Das von den Anlegern eingezahlte Kapital wird nicht im Währungshandel investiert, sondern in die zukünftige Kapitalverwaltungsgesellschaft. Diese wird nach noch zu beantragender Registrierung gem. § 44 KAGB ihre Gewinne aus der Verwaltung des oder der zukünftigen Fonds erwirtschaften, aus welcher im Gelingensfall Verzinsung, ggf. Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des eingezahlten Kapitals des Anlegers bedient werden. Der oder die zukünftigen Fonds werden als Spezial-AIF i. S. v. § 1 Abs. 6  KAGB aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich professionellen, semi-professionellen und institutionellen Anlegern offenstehen.

Die Zeichnung von Vermögensanlagen wie der hierin Angebotenen bedeutet eine Unternehmensbeteiligung, für die es keine Garantie des Gelingens gibt. Der Anleger geht mit seinem eingezahlten Kapital ein unternehmerisches Geschäftsrisiko bis hin zum möglichen Totalverlust seines eingezahlten Kapitals ein.  Das Unternehmen bietet keine Anlageberatung an. Der Anleger sollte notwendigenfalls sachverständige Beratung beiziehen.

Die von der SecCrest GmbH angebotenen Vermögensanlagen unterfallen gem. § 2 Abs. 3 VermAnlG nicht der Prospektpflicht, da es sich um ein Angebot handelt, bei dem von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder die Mindestbeteiligungssumme 200.000 € beträgt.

Die Vermögensanlagen stehen unter einer sog. qualifizierten Nachrangabrede. Das hingegebene Kapital gleicht einer unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Bei Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs trägt der Anleger ein unternehmerisches Risiko, dessen Eintritt wahrscheinlicher ist als beim Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers.

Das Kapital hat eine insolvenzverhindernde Haftungsfunktion. Das bedeutet, dass sämtliche Ansprüche des Anlegers aus der Vermögensanlage auf Rückzahlung des Anlagebetrags und auf Zahlung von Zinsen und/oder Gewinnbeteiligungen in rechtlich verbindlicher Weise bereits außerhalb des Insolvenzverfahrens für unbeschränkte Dauer nicht mehr durchsetzbar sind, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).

Die Nachrangforderungen des Anlegers treten außerdem im Falle eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Unternehmens im Rang gegenüber den folgenden Forderungen zurück: Der qualifizierte Rangrücktritt besteht gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Unternehmens sowie gegenüber sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen. Der Anleger wird daher mit seinen nachrangigen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Unternehmens berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Zahlung des Unternehmens auf die Nachrangforderungen darf – unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – auch dann nicht erfolgen, wenn in Bezug auf das Unternehmen schon vor dem geplanten Zahlungszeitpunkt oder sogar bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Ansprüche sind dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Unternehmens nicht behoben wird.

Aktuelle Konditionen auf Anfrage. Persönliche Vor-Ort-Termine nach Vereinbarung und nach Vorlage eines Kapitalnachweises.

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